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Verwaltungsgerichtshof 85/08/0042
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der den Betrag von S 8.438,20 übersteigenden Vorschreibung von allgemeinen Beiträgen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie hinsichtlich der den Betrag von S 30.068,30 übersteigenden Vorschreibung von Sonderbeiträgen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.