Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 85/05/0133
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.03.1992
Spruch
I) Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge der Parteien auf Zuerkennung von Verfahrenskosten werden abgewiesen.
II) Die mit hg. Beschluß vom 24. April 1990, Zl. A 72/90, an den Verfassungsgerichtshof gestellten Anträge gemäß Art. 139
B-VG,
"1) den im Plandokument Nr. 3496 festgehaltenen, Verordnungscharakter tragenden Beschluß des Gemeinderates der Bundeshauptstadt Wien vom 17. Juli 1959, Pr.Z. 1714/59 (vgl. Amtsblatt der Stadt Wien 1959, Nr. 78, Seite 9), soweit damit die im Antragsplan mit dem roten Zeichen "Ö.Z." bezeichnete Fläche im Bauland belassen und als Bauplatz für öffentliche Zwecke ausgezeichnet wird, die bisher für diese Fläche geltenden Bestimmungen "Wohngebiet, Bauklasse I, offene oder gekuppelte Bauweise mit Beschränkung" ihre weitere Anwendbarkeit verlieren und im Plangebiet "der dem Projekt der
L. von N-AG, Zürich, entsprechende Aufbauplan gemäß § 5 (3) c BO für Wien" festgesetzt wurde, als gesetzwidrig aufzuheben,
- in eventu, die in dem im Plandokument Nr. 3496, Zl. M. Abt. 18-Reg/XVI/11/59, mit den roten Buchstaben a - d (a) umschriebenen Plangebiet zwischen dem Linienzug a - b, der Ameisbachzeile, dem Flötzersteig und der Schrekergasse im
16. Bezirk, Kat. Gem. Ottakring, erfolgte Festsetzung "Bauland" ohne weitere Widmung, die bloße Auszeichnung als "Bauplatz für öffentliche Zwecke" und die Festlegung eines Aufbauplanes als gesetzwidrig aufzuheben,
- in eventu, die Verordnung Plandokument Nr. 3775 (Beschluß des Gemeinderates vom 23. November 1962 zu Pr. Z. 2642/62, Amtsblatt der Stadt Wien 1963, Nr. 15, Seite 14) insofern als gesetzwidrig aufzuheben, als anläßlich der Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Johann Staud-Straße, Weg 1, Flötzersteig, Schrekergasse, Reichmanngasse, Reizenpfenniggasse, Ameisbachzeile und Weidäckergasse im XVI. Bezirk hinsichtlich des zu 2) umschriebenen Teilgebietes die Festlegung "Bauland" ohne weitere Widmung, die bloße Auszeichnung als "Bauplatz für öffentliche Zwecke" und die Festlegung eines Aufbauplanes aufrechterhalten wurden."
WERDEN ZURÜCKGEZOGEN.