Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 85/05/0064
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als damit der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. Oktober 1980, betreffend eine Beitragsgemeinschaft (Pkt. 3 und 4) aufrechterhalten wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.670,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.