Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 84/10/0272
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.06.1985
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1984100272.X00
Spruch
- Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde der beiden Zweitbeschwerdeführer gegen denselben Bescheid zurückzuweisen.
Die beiden Zweitbeschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.