Verwaltungsgerichtshof 84/07/0375

84/07/0375Corte amministrativa suprema1 lug 1986

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Hainburg - Großkraftwerk, Bevorzugungserklärung, wasserrechtliche Bewilligung

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Verwaltungsgerichtshof 84/07/0375

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.1986

Spruch

I. Die Beschwerden der Beschwerdeführer L S, R Z, M Z, E K, L K, FLUGHAFEN WIEN Betriebsgesellschaft m.b.H., F S, H S und Dipl. Ing. W H, soweit sie gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1983 gerichtet sind, werden zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin L S gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1984 wird als unbegründet abgewiesen.

III. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1984 wird auf Grund der Beschwerden sämtlicher Beschwerdeführer mit Ausnahme der Beschwerdeführerin L S wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

IV) A) Kostenentscheidung zu den Spruchpunkten I und II.

1. ) Die Beschwerdeführer L S, R Z, M Z, E K, L K, F S, H S und Dipl. Ing. W H, sämtliche vertreten durch Dr. Heinrich WILLE, haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.870,-- zu ersetzen;

für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Aufwendungen bei den anderen genannten Beschwerdeführern haftet die Beschwerdeführerin L S dem Bund und der mitbeteiligten Partei für die Hereinbringung dieser Aufwendungen bis zur vollen Höhe von

S 2.760,-- bzw. S 9.870,--.

2. ) Die Beschwerdeführerin FLUGHAFEN WIEN Betriebsgesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Viktor CERHA, Dr. Karl HEMPEL, Dr. Dieter CERHA und Dr. Benedikt SPIEGELFELD, hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von

S 9.540,-- zu ersetzen.

3. ) Das Mehrbegehren des Bundes bzw. der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

B) Kostenentscheidung zu Spruchpunkt III: 1.) Der Bund hat den Beschwerdeführern J M, H M, M W, R Z, M Z, E K, L K, F S, H S und Dipl. Ing. W H, sämtliche vertreten durch Dr. Heinrich WILLE, Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 16.140,-- zu ersetzen.

2. ) Der Bund hat den Beschwerdeführern XY Aktiengesellschaft und Marktgemeinde ENGELHARTSTETTEN, beide vertreten durch DDr. Walter BARFUSS, Aufwendungen in der Höhe von insgesamt

S 12.940,-- zu ersetzen.

3. ) Der Bund hat der Beschwerdeführerin Marktgemeinde ECKARTSAU, vertreten durch Dr. Rudolf GÜRTLER und Dr. Friedrich HALZL, Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- zu ersetzen.

4. ) Der Bund hat der Beschwerdeführerin FLUGHAFEN Wien Betriebsgesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Viktor CERHA, Dr. Karl HEMPEL, Dr. Dieter CERHA und Dr. Benedikt SPIEGELFELD, Aufwendungen in der Höhe von S 10.210,-- zu ersetzen.

5. ) Das Mehrbegehren der zu B) 1., 2. und 4. genannten Beschwerdeführer wird abgewiesen.

C) Der Aufwandersatz gemäß den Spruchpunkten IV) A) 1.) und

2. ) sowie IV B) 1.) bis 4.) hat binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu erfolgen.

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