Verwaltungsgerichtshof 84/07/0097

84/07/0097Corte amministrativa suprema22 nov 1988

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Verwaltungsgerichtshof 84/07/0097

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als er die Grundstücke Nr. 615 und 392/2 und ferner in Hinsicht der unter 1.) aufgetragenen Maßnahmen, soweit er die Grundstücke 403/1 und 400/2, alle KG. X, betrifft; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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