Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 84/07/0094
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.06.1984
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufgehoben, als die Vorschreibung von Kosten im Sinne des § 31 WRG 1959 den Betrag von S 181.425,-- überstiegen hat. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.