Verwaltungsgerichtshof 84/04/0155

84/04/0155Corte amministrativa suprema1 ott 1985

Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 84/04/0155

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.1985
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1984040155.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid, welcher in seinem Spruchteil II als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinem Spruchteil I wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Dipl. Ing. FK und Ing. SK

Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,--, der Beschwerdeführerin EP

Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,--, den Beschwerdeführern GZ und AZ Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- und den Beschwerdeführern Ing. HE und KE Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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