Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 84/04/0155
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.10.1985
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1984040155.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid, welcher in seinem Spruchteil II als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinem Spruchteil I wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Dipl. Ing. FK und Ing. SK
Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,--, der Beschwerdeführerin EP
Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,--, den Beschwerdeführern GZ und AZ Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- und den Beschwerdeführern Ing. HE und KE Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.