Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 84/03/0098
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.01.1985
Spruch
Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 KFG einschließlich des damit im Zusammenhang stehenden Ausspruches über die Strafe und des mit S 100,-- anteilig berechneten Ausspruches über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.325,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 1.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.