Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 84/03/0073
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.09.1985
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1984030073.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der verhängten Strafe und der damit verbundenen Kostenbestimmung sowie hinsichtlich des Ausspruches über die Kosten gemäß § 5 Abs. 9 StVO wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Bezüglich des Schuldausspruches des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.