Verwaltungsgerichtshof 83/11/0062

83/11/0062Corte amministrativa suprema23 gen 1985

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 83/11/0062

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.1985
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1983110062.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm dem Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 13. Oktober 1982 auf Abänderung der Verwendungsbestimmung auf „Vermietung mit Lenkerbeistellung“ nicht stattgegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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