Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 83/08/0213
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.06.1985
Spruch
1. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1983 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 1984 wird als unbegründet abgewiesen.
3. Der Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.