Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 83/07/0381
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.04.1984
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufgehoben, als er die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 5. Mai 1983 als unbegründet abgewiesen hat.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.