Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 83/07/0127
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.02.1985
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Anordnung der in der Verhandlungsschrift vom 8. September 1983 angeführten Vorkehrungen im Umfang der Punkte 2) und 3) und die Verweisung der Beschwerdeführer mit ihren Forderungen gegenüber der mitbeteiligten Partei auf den Zivilrechtsweg durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 2. März 1981 aufrechterhalten hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.