Verwaltungsgerichtshof 83/06/0262

83/06/0262Corte amministrativa suprema26 set 1985

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 83/06/0262

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1985

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Jeder Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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