Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 83/02/0204
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.09.1983
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1983020204.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Schuldspruches der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 52 lit. a Z. 2 StVO 1960 einschließlich des Strafausspruches und des damit verbundenen Ausspruches über die Strafkosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.285, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.