Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 83/02/0126
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.07.1983
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Ausspruches über das Ausmaß der über den Beschwerdeführer verhängten Ersatzarreststrafe wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.