Verwaltungsgerichtshof 82/11/0363

82/11/0363Corte amministrativa suprema12 dic 1984

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 82/11/0363

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1982110363.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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