Verwaltungsgerichtshof 82/11/0004

82/11/0004Corte amministrativa suprema6 lug 1982

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 82/11/0004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1982110004.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die Entziehungsdauer gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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