Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 82/07/0099
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.12.1983
Spruch
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. August 1980 auf bescheidmäßige Feststellung, daß der mit Kauf- und Tauschvertrag vom 2. April 1980 vom Beschwerdeführer getätigte Erwerb der im Grundbuch über die Katastralgemeinde X eingetragenen Liegenschaften Einlagezahl 56, bestehend aus dem Grundstück 948/1 Weingarten im Ausmaß von 6.090 m2, sowie Einlagezahl 1390, bestehend aus dem Grundstück 947/2 Wiese im Ausmaß von 391 m2 der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 des Wiener Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes entspricht und einen der in dessen § 2 bzw. § 2 a genannten Vorgänge zum Ziel hat, wird gemäß § 42 Abs. 5 und § 62 Abs. 2 VwGG 1965 in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 316/1976 und 203/1982 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 sowie § 1 und § 2 des Wiener Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes LGBl. für Wien Nr. 7/1971 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 12/1972 abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 14.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.