Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 82/07/0036
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.07.1982
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1982070036.X00
Spruch
Der Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, soweit damit der Berufung der Beschwerdeführerin gegen Punkt II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 5. Mai 1981, Zl. 1734/5/80- 2, nicht Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.535,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.