Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 82/03/0265
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.06.1984
Spruch
Der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3.September1982, Z1. VerkR-17.850/1-1982-II/Kp, wird, soweit er sich auf den Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.Juli1981 bezieht, einschließlich des diesbezüglichen Ausspruches über die Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.