Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 82/03/0168
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.04.1983
Spruch
- Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark richtet, als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
- Der angefochtene Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wird, soweit damit die Beschwerdeführerin wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 StVO schuldig erkannt und bestraft wurde sowie im Ausspruch über den anteilsmäßigen Kostenersatz, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 4.727,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.