Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 82/03/0014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.09.1982
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1982030014.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchabschnitt I, womit die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 4. Februar 1981, Zl. 317/4/19817, abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.585,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2. )den Beschluß gefaßt:
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.