Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 82/02/0219
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.04.1983
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO 1960, des damit verbundenen Ausspruches über die Strafe und die gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 vorgeschriebenen Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie hinsichtlich der Vorschreibung von "Dolmetschkosten" wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.