Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 82/02/0150
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.05.1984
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1982020150.X00
Spruch
Der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. Dezember 1981, Zl. 10.819/S/81/RSch/Fl wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 eingestellt.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.