Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 81/15/0075
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.10.1981
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1981150075.X00
Spruch
Dem Antrag des JM in W, vertreten durch Dr. Günter Schütz, Rechtsanwalt in Wien I, Canovagasse 5, der gegen die Durchführung der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Buchhaltungsunterlagen vom 3. Juli 1981 bis 4. Juli 1981 (Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) durch 1) das Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien und 2) das Finanzamt für Körperschaften in Wien, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung in bezug auf die Beschlagnahme zuzuerkennen, wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 nicht stattgegeben.