Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 81/03/0007
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.05.1981
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1981030007.X00
Spruch
1. ) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 1.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. ) Der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.