Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 81/02/0267
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.02.1982
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1981020267.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.