Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 81/02/0131
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.11.1981
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1981020131.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, insoweit der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretungen nach § 7 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 StVO 1960 schuldig erkannt und dafür bestraft wurde, einschließlich des Kostenausspruches.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.