Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 1339/80
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.10.1980
Spruch
-
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen den Punkt A 1 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. April 1980, Zl. I/7-St-P-79199, wird als unbegründet abgewiesen.
-
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Punkt A 2 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. April 1980, Zl. I/7-St-P-79199, wird als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 450,-- (zusammen S 900,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.