Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 0429/80
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.11.1980
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1980:1980000429.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesland Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.