Verwaltungsgerichtshof 0109/80

0109/80Corte amministrativa suprema24 mar 1980

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 0109/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.1980

Spruch

Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 1979, Zl. l00.653/08-Pr. 2/79, wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 1979, Zl. l00.653/0l-Pr. 2/79, wird wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,--- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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