Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 3359/79
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.06.1980
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1980:1979003359.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden ist, eine Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 begangen zu haben und über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird teils abgewiesen, teils zurückgewiesen.