Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2473/79
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.02.1981
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1979002473.X00
Spruch
Der in Beschwerde gezogene Bescheid wird, insoweit damit der Beschwerdeführer zum Ersatz von Kosten der Untersuchung (richtig: Stellungnahme) durch die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz in der Höhe von S 400,-- verpflichtet wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.