Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 1363/79
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.10.1979
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1979:1979001363.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid vom 22. März 1979, Zl. MDR-B XIX-51/78, wird in Stattgebung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. März 1979, Zl. MDRB XIX46/78, wird als unbegründet abgewiesen.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen:
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 22. März 1979, Zl. MDRB XIX51/78, wird zurückgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000, und jeder der Beschwerdeführer hat an die Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von je S 450,, zusammen S 900,, ferner hat die Zweitbeschwerdeführerin der Bundeshauptstadt Wien zusätzlich Aufwendungen in der Höhe von S 900, binnen zweiWochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.