Verwaltungsgerichtshof 0977/79

0977/79Corte amministrativa suprema22 gen 1980

Regest

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 0977/79

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.1980

Spruch

Gemäß §42 Abs.5 VwGG 1965 in der Fassung des Art.I Z.13 des Bundesgesetzes vom 23.Juni1976, BGBl.Nr.316, in Verbindung mit §73 Abs.2 AVG 1950 und §20 der Burgenländischen Gemeindeordnung wird das Verlangen des Beschwerdeführers vom 3.Oktober1978 unter Hinweis auf §73 Abs.2 AVG 1950, gerichtet auf den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über das Begehen des Beschwerdeführers vom 24.November1977 auf Nachzahlung von Aufwandsentschädigungen als ehemaliger Stadtrat der Stadtgemeinde X auf den Gemeinderat der Stadtgemeinde X, zurückgewiesen.

Die Stadtgemeinde X hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S1.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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