Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 0707/79
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.02.1981
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich nicht gegen den Ausspruch über die Entschädigung richtet, als unbegründet abgewiesen.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss gefasst, die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Entschädigung richtet, zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.154,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.