Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 3279/78
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.04.1981
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit mit dem Bescheid die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. September 1974 abgeschlossenen Verfahrens verfügt und in der Sache, einschließlich Feststellung der Ungebühr, entschieden wurde; im übrigen (Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom Jänner 1976 abgeschlossenen Verfahrens) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.