Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2067/78
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.11.1978
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie den Bescheid hinsichtlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer 1972 bis 1974 bekämpft, als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über Umsatzsteuer 1973 und 1974 entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag auf weiteren Aufwandersatz von S 240,-- wird abgewiesen.