Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 1949/78
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.07.1980
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1980:1978001949.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insofern darin der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 23 Abs 2 StVO 1960 für schuldig erkannt und bestraft worden ist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.