Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 0978/78
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.09.1978
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm einer Berufung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 9. August 1976, Zl. 8 Sta,4/29- 1975, keine Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Erstbeschwerdeführers wird abgewiesen.
Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 75,--, zusammen S 150,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von je S 1.500,--, zusammen S 3.000,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Mehrbegehren der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei werden abgewiesen.