Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 0651/78
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.06.1980
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1980:1978000651.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit als damit die Vorstellung gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde G vom 29. Juli 1977, Zl. 844/1977Geh, abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerde wird, soweit damit die Vorstellung gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Juni 1977, Zl. 7.132078/751977, als unzulässig zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.