Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 0181/77
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.05.1980
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers zurückzuweisen.
Die Stadt Krems an der Donau hat der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von je S 2.095,-- (zusammen S 4.190,--) und der Drittbeschwerdeführer hat den beiden Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von je S 1.740,-- (zusammen S 3.480,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wird abgewiesen.