Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 2015/76
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.03.1977
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen, soweit sie von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 360,--, insgesamt S 720,--, und den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 1.305,-- insgesamt S 2.610,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.