Verwaltungsgerichtshof 0445/76

0445/76Corte amministrativa suprema27 gen 1977

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 0445/76

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.1977
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1977:1976000445.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 52 lit. a Z. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.482,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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