Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 0445/76
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.01.1977
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1977:1976000445.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 52 lit. a Z. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.482,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.