Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 0265/75
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.1976
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1976:1975000265.X00
Spruch
Gemäß § 46 VwGG 1965 wird dem Antrag der EAktiengesellschaft für elektrische Industrie in W, vertreten durch Dr. Werner Masser und Dr. Ernst Grossmann, Rechtsanwälte in Wien I, Singerstraße 27, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 21. Oktober 1974, Zl. 22.172/3/33/74, stattgegeben.
Der Antrag des Antragsgegners auf Zuspruch eines Schriftsatzaufwandes von S 500,-- für die Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag wird abgewiesen.