Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 0171/75
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.10.1975
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 1.560,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 5.030,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird insoweit, als es auf den Ersatz eines Schriftsatzaufwandes für die Gegenschrift in der Höhe von S 400,-- gerichtet ist, zurückgewiesen und insoweit, als es auf den bei der mündlichen Verhandlung angesprochenen Ersatz von Barauslagen in der Höhe von S 45,-- gerichtet ist, abgewiesen.