Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 1676/73
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.11.1974
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit nicht die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes behauptet wird, als unbegründet abgewiesen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die Beschwerde, soweit darin die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltendgemacht wird, zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.