Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 0655/73
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.04.1974
Spruch
Die Beschwerde der GB in W, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Rechtsanwalt in Wien I, Opernring 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. März 1973, Zl. 6-2136/2/1971, betreffend Zurücknahme einer Berufung, wird wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.